- Verbraucherschutz: Grundlagen
- Verbraucherschutz: GrundlagenDer Schutz der Verbraucher vor übermäßiger Marktmacht der Anbieter ist oberstes Ziel der Verbraucherpolitik. Die gesetzlichen Regelungen des Verbraucherschutzes werden dazu begleitet von Maßnahmen der Verbraucherinformation sowie der Verbrauchererziehung. Durch den Verbraucherschutz (Konsumentenschutz) soll die Stellung des Verbrauchers gegenüber dem Anbieter durch staatliche Reglementierung gestärkt und somit die asymmetrische Machtverteilung zwischen Verbraucher und Anbieter ausgeglichen werden. Der Verbraucher soll vor einer Gefährdung seiner Sicherheit und Gesundheit sowie vor Täuschung und Übervorteilung durch die Anbieter von Waren und Dienstleistungen geschützt werden. Um dies zu erreichen, sind eine Fülle von Ge- und Verboten in zivil- und öffentlich-rechtlichen Regelungen fixiert. Ihrem Regelungsbereich nach lassen sie sich untergliedern in Reglementierungen der Anbieter auf Konsumgütermärkten, Reglementierung öffentlicher (staatlicher) Anbieter sowie den Schutz individueller Rechtsgüter (Körper, Eigentum) vor Verletzungen durch Anbieter.ReglementierungenDer gesetzliche Verbraucherschutz regelt über eine Vielzahl von Verordnungen und Gesetzen: die Informationspflichten des Anbieters gegenüber dem Verbraucher (z. B. Kennzeichnungsvorschriften, Preisauszeichnungspflicht), den Wettbewerb zwischen den Anbietern (z. B. Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) sowie die allgemeine Vertragsgestaltung (z. B. Verbraucherkreditgesetz, Mieterschutz). Durch vorbeugende Kontrollen wie die Zulassungspflicht von Arzneimitteln im Arzneimittelrecht, von Insekten- und Unkrautvernichtungsmitteln im Chemikaliengesetz sowie durch die Nahrungsmittelüberwachung im Lebensmittelrecht soll die Gesundheit des Verbrauchers geschützt werden. Der Sicherheit des Verbrauchers dienen Produktsicherheits-, Gerätesicherheits- und Produkthaftungsgesetz.Ausgewählte Gesetze und VerordnungenKennzeichnungsvorschriften gibt es z. B. für Textilien (Textilkennzeichnungsgesetz), große Elektrogeräte (Energieverbrauchskennzeichnungs-Verordnung) und für Lebensmittel. So schreibt die Lebensmittelkennzeichnungs-Verordnung u. a. bei Fertigverpackungen die Angabe der Zutaten und Zusatzstoffe sowie das Mindeshaltbarkeitsdatum vor, für Obst und Gemüse verschiedene Güteklassen. Durch das Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) sollen Verbraucher vor missbräuchlichen Kreditbedingungen geschützt werden. Es gilt sowohl für Kreditverträge als auch für Kreditvermittlungsverträge, wie sie z. B. oft bei einem Autokauf abgeschlossen werden. Zusätzlich soll eine Harmonisierung der allgemeinen Bedingungen erreicht und dadurch Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Kreditgebern auf dem gemeinsamen europäischen Markt beseitigt werden.Die Generalklauseln des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) sind das Verbot sittenwidriger oder irreführender Werbung. Vorrang vor dem UWG hat allerdings das Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union, v. a. die Vorschriften über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr und das Diskriminierungsverbot. Das kann dazu führen, dass Inländern Wettbewerbshandlungen zu verbieten sind, die Ausländern wegen des Vorrangs zu gestatten sind.Um einen klaren Standard für einfache Vertragsgeschäfte zu haben, werden meist vorformulierte Vertragsbedingungen in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zugrunde gelegt, auch als das »Kleingedruckte« bezeichnet. Typische Bestandteile der AGB sind: Abreden über Sachmängelhaftung, Eigentumsvorbehalt, Erfüllungsort sowie Gerichtsstand. AGB sind nichtig, wenn sie die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Geschäftspartners unangemessen beschränken (Knebelungsvertrag) oder wenn sie dem Käufer ungünstige Bedingungen (z. B. durch Freizeichnungsklauseln) aufzwingen. Diese und andere Vorschriften sind im AGB-Gesetz geregelt. Der Mieterschutz ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Der Schutz dieser Vorschriften besteht darin, dass der Vermieter ein Mietverhältnis durch ordentliche oder außerordentliche befristete Kündigung nur auflösen kann, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung hat. Die außerordentliche fristlose Kündigung fällt allerdings nicht unter den Mieterschutz, da er nicht solchen Mietern zugute kommen soll, die in schwerwiegender Weise gegen den Mietvertrag verstoßen. Neben dem Mieterschutz regelt das BGB z. B. Gewährleistungsansprüche des Käufers (Garantierechte). Besondere Vorschriften gibt es für Haustürgeschäfte durch das Haustür-Widerrufsgesetz (HWiG) und für Pauschalreisen (Reisevertragsgesetz). Das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) sorgt dafür, dass der Hersteller eines fehlerhaften Produktes für daraus entstehende Personen- und Sachschäden haftet. Auf ein Verschulden des Herstellers kommt es dabei nicht an. Die Beweislast für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte.
Universal-Lexikon. 2012.